Biber

Kein Unterricht an den Schulen in NRW

Date: März 13, 2020 Author: Sabine Storbeck Categories: Biber, Bienen, Elternpost, Eulen, Frösche, Füchse, Igel, Mäuse, Raben, Schulgeschehen, Schäfchen

Liebe Eltern,

aus aktuellem Anlass veröffentliche ich Ihnen Auszüge aus der offiziellen Schulmail der Landesregierung, die den Grundschulbereich betreffen:

Besonders wichtig ist der Punkt Übergangsregelung:

Das Kollegium der Grundschule am Schlosspark ist am Montag und Dienstag im Dienst und wird eine Betreuung anbieten. Sie als Eltern dürfen selbstständig entscheiden, ob Ihr Kind in die Schule kommt.

Bitte melden Sie sich (auch am Wochenende) per mail@gs-schieder.de, wenn Sie eine Betreuung am Montag und/oder Dienstag benötigen. Bitte geben Sie auch an, welcher Betreuungsbedarf bei ihrem Kind entsteht, damit wir es in Abstimmung mit der OGS abbilden können.

Falls Sie unter den Fall Notbetreuung fallen, melden Sie sich auch per Mail: s.storbeck@schieder-schwalenberg.de – damit wir planen können.

Weitere Informationen erhalten Sie ab Montag auf der Homepage und sie bekommen auch noch Elternpost, wenn alle Dinge am Montag gut geplant sind.

Ich hoffe sehr, dass wir alles richtig machen und wir alle diese ungewöhnliche Zeit gesund überstehen.

Liebe Grüße Sabine Storbeck

Beginn der E-Mail des MSB

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.
1. Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien
Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.
Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.
Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.
ÜBERGANGSREGELUNG:
Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.
Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.
2. Not-Betreuungsangebot
Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.